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Fassungsvergleich zu Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.1988 · idF BGBl. Nr. 261/1988 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die durch die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens erwachsenden Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.