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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 570/1992 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung eines Zustellungsersuchens oder eines Rechtshilfeersuchens nicht zuständig, so leitet es das Ersuchen von Amts wegen an das zuständige Gericht weiter.
Ist die im Ersuchen bezeichnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, so trifft das ersuchte Gericht Maßnahmen zur Feststellung der richtigen Anschrift.