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Fassungsvergleich zu Überstellung verurteilter Personen (Thailand)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Überstellung verurteilter Personen (Thailand) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 443/1994 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Kosten
Kosten, die bei der Anwendung dieses Vertrages entstehen, werden vom übernehmenden Staat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des überstellenden Staates entstehen.