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Fassungsvergleich zu Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.1891 · idF RGBl. Nr. 41/1891 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und der in den Artikeln 2 und 6 bezeichneten Steuern, sowie die Ausführung der Bestimmungen über die Statistik erfolgt in dem anzuschließenden Gebietstheil durch die bayerischen Zoll- und Steuerbehörden und -Beamten.
Die Abgaben sind in deutscher Währung zu entrichten. Die Beitreibung derselben im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt auf Ersuchen durch die österreichischen Behörden.
Schlagworte
Gebietsteil, Zollbehörde, Zollbeamter, Steuerbeamter