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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien 1
Art. 8neu
in Kraft ab 15.05.1975 · idF BGBl. Nr. 282/1975 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Sozialistischen Republik Rumänien, oder erforderlichenfalls auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu einem anderen Zeitpunkt, der einvernehmlich festgelegt wird, zusammentreten.