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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken 1
Art. 8neu
in Kraft ab 03.06.1988 · idF BGBl. Nr. 242/1988 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Es sind Statistiken der Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen, um eingehende Analysen durchführen zu können und über Ausgangsdaten zu verfügen.