Änderungen zwischen den Fassungen
Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8.
Die Regulierung des Spirsgrabens ohne dessen Seitenzubringer wird seitens Österreichs längstens bis zum Zeitpunkte der Vollendung des liechtensteinischen Binnenkanals in der Teilstrecke Gampriner Damm-österreichisch-liechtensteinische Wuhrgrenze fertigzustellen sein.