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Fassungsvergleich zu Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses 1
Art. 8neu
in Kraft ab 17.11.1931 · idF BGBl. Nr. 333/1931 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Die Regulierung des Spirsgrabens ohne dessen Seitenzubringer wird seitens Österreichs längstens bis zum Zeitpunkte der Vollendung des liechtensteinischen Binnenkanals in der Teilstrecke Gampriner Damm-österreichisch-liechtensteinische Wuhrgrenze fertigzustellen sein.