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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung 1
Art. 8neu
in Kraft ab 10.11.1961 · idF BGBl. Nr. 289/1961 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
(1) Internationale Abkommen über die Schiffahrt und die Fischerei bleiben unberührt.
(2) Die Kommission arbeitet auf ihrem Aufgabengebiet mit internationalen Einrichtungen für die Schiffahrt und die Fischerei und mit der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung zusammen.