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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 1
Art. 8neu
in Kraft ab 15.07.1977 · idF BGBl. Nr. 529/1977 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII
Hinterlegung und Registrierung
(1) Dieses Übereinkommen und die Regeln werden bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
(2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen.