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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.1987 · idF BGBl. Nr. 219/1987 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die österreichischen und deutschen Schiffe sind bei Anwendung der Artikel 2 bis 6 gleich zu behandeln; das gilt insbesondere
a) bei der Benützung von Schleusen, Hafeneinrichtungen und Liegeplätzen;
b) bei der Erhebung von Schiffahrts- und Hafenabgaben.
Schlagworte
Schiffahrtsabgabe