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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Algerien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Algerien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.1991 · idF BGBl. Nr. 637/1991 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, unterliegen keiner Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben und Gebühren befreit.