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Fassungsvergleich zu Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 228/2001 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für die Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Tage des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.