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Fassungsvergleich zu Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 19/2004 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Konsultationen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen der Durchführung dieses Abkommens zu erörtern.