Rechtstracker.at
Norm
Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)
Fassungen
Art. 8 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)
BGBl
Art. 8 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)
Judikatur
Art. 8 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)
Art. 8 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)
Fassungsvergleich zu
Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)
×
alle §§
Art. 8
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 8
neu
in Kraft ab 01.04.2004 · idF
BGBl. III Nr. 19/2004
Art. 8↗
RIS↗
Artikel 8
Konsultationen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen der Durchführung dieses Abkommens zu erörtern.