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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 135/2004 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Divergenzen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.