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Norm
Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
Fassungen
Art. 8 Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
BGBl
Art. 8 Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
Judikatur
Art. 8 Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
Art. 8 Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
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Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
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Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 8
neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF
BGBl. III Nr. 177/2005
Art. 8↗
RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere direkte Kontakte zwischen den Sportorganisationen beider Länder und empfehlen einen direkten Erfahrungsaustausch zwischen diesen Organisationen.