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Norm
Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
Fassungen
Art. 8 Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
BGBl
Art. 8 Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
Judikatur
Art. 8 Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
Art. 8 Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
Fassungsvergleich zu
Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
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Art. 8
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Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 8
neu
in Kraft ab 07.05.2006 · idF
BGBl. III Nr. 85/2006
Art. 8↗
RIS↗
Artikel 8
Allfällige die Durchführung oder Auslegung dieses Vertrages betreffende Streitigkeiten werden durch wechselseitige Konsultationen zwischen den Innenministerien beider Vertragsparteien oder erforderlichenfalls auf diplomatischem Wege gelöst.