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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 44/2009 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
Konsultationen
1. Um gleichwertige Sicherheitsbestimmungen beizubehalten, wird jede Partei
a) die andere Partei über jegliche Änderung ihres nationalen Rechts in Kenntnis setzen, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken;
b) auf Ersuchen der anderen Partei alle Informationen betreffend ihr nationales Recht und ihre nationalen Verfahren, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken, zur Verfügung stellen; und
c) den direkten Kontakt zwischen den Sicherheitsbehörden ermöglichen.
2. Die Sicherheitsbehörden konsultieren einander, falls notwendig, zu bestimmten technischen Aspekten der Umsetzung dieses Abkommens und können zu diesem Zweck jeden geeigneten Rechtsakt schließen.