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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 147/2011 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
(1) Die Vervielfältigung und Übersetzung Klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen vervielfältigt oder übersetzt, die zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.