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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 117/2012 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
(1) Im Falle einer vermuteten oder festgestellten Sicherheitsverletzung informiert die Partei, bei welcher die Verletzung aufgetreten ist, die andere Partei unverzüglich schriftlich und leitet entsprechende Ermittlungen ein. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Hilfestellung.
(2) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen.