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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. III Nr. 155/2013 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Verhältnis zu anderen Abkommen
Durch dieses Abkommen werden die in bestehenden bi- oder multilateralen Abkommen der Vertragsparteien enthaltenen Rechte und Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.