Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 23.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 222/2014 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Vertraulichkeit
(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln.
(2) Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 genannten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke verwendet werden, einschließlich der Entscheidung über Rechtsmittel. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.
(3) Die Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Artikel 1 genannten Zwecke verwendet werden.
(4) Die Informationen, die einer ersuchenden Vertragspartei nach diesem Abkommen erteilt wurden, dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
(5) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der übermittelnden Vertragspartei.