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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 78/2015 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
VERNICHTUNG KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN
1. Klassifizierten Informationen werden auf einer Weise vernichtet, die ihre teilweise oder vollständige Wiederherstellung verhindert.
2. Als bis zu GEHEIM / / SECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vernichtet. Über die Vernichtung von als GEHEIM / / SECRET gekennzeichneten klassifizierten Informationen wird ein Bericht verfasst und dessen Übersetzung in die englische Sprache wird der zuständigen Sicherheitsbehörde des Herausgebers übermittelt.
3. Als STRENG GEHEIM / / TOP SECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nicht vernichtet werden. Sie werden an die zuständige Sicherheitsbehörde des Herausgebers rückübermittelt.
4. Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist, klassifizierte Informationen zu schützen oder rückzuübermitteln, werden diese umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Sicherheitsbehörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.