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Fassungsvergleich zu Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 05.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 8/2016 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Genehmigung einer Gemeinschaftsproduktion eines Films durch die zuständigen Behörden ist nicht zugleich eine Erlaubnis oder Genehmigung zur Vorführung oder zum Vertrieb des aufgrund dessen hergestellten Films.