Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 226/2016 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
8.1 Unter dem gegenständlichen Abkommen gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten können.