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Fassungsvergleich zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 107/2018 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Gebühren
Jede Zivilluftfahrtbehörde berechnet die Kosten und Gebühren nach ihren eigenen Bestimmungen.