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Fassungsvergleich zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. III Nr. 118/2020 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Die empfangende Partei bestätigt den Empfang der klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH / POVJERLJIVO / CONFIDENTIAL oder höher in schriftlicher Form.