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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Auftragsvergabe
Auftragsvergaben für Projekte in den in Artikel 2 und 3 genannten tauglichen Sektoren/Bereichen, unterliegen anwendbaren lokalen Vergabegesetzen und Vorschriften der Volksrepublik China unter gebührender Berücksichtigung der gesamthaften Qualifikation der Anbieter und der zwischen den Vertragsparteien festgelegten Auswahlkriterien sowie sonstiger Umsetzungsleitlinien und Anforderungen.