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Fassungsvergleich zu Rechtsstellung der Truppen (Senegal)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsstellung der Truppen (Senegal) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. III Nr. 76/2021 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII
Technische Vereinbarungen
Technische Vereinbarungen bezüglich der Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben können zwischen den Verteidigungsministerien der beiden Parteien getroffen werden.
Schlagworte
Übungsvorhaben