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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit 1
Art. 8neu
in Kraft ab 18.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 80/2021 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Finanzielle Obergrenzen
Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht finanzielle Obergrenzen für die Rückforderung von im Zusammenhang mit Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten und Auslagen vorsehen.