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Fassungsvergleich zu Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 122/2021 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des Patent-, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.
Schlagworte
Ausbildung, Patentwesen, Bankwesen, Finanzwesen