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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.2022 · idF BGBl. III Nr. 100/2022 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich sowie das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und das Ministerium für Wissenschaft, Technologie, Innovation und Kommunikation der Föderativen Republik Brasilien.