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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Québec)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Québec) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.02.2024 · idF BGBl. III Nr. 199/2023 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Entsendungen
Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.