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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.2024 · idF BGBl. III Nr. 50/2024 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
VERKEHR IM DIREKTEN TRANSIT
Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich Post, die sich im unmittelbaren Transit durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und den dafür vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit.