Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Ruanda)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Ruanda) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. III Nr. 87/2024 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Direkter Transitverkehr
Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, einschließlich der Post, die sich im direkten Transit über das Gebiet einer Vertragspartei befinden und den für diesen Zweck reservierten Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.