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Fassungsvergleich zu Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll 1
Art. 8neu
in Kraft ab 04.11.2024 · idF BGBl. III Nr. 140/2024 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Staaten in Kraft.
(2) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der es nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.