Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8
Dauer
1. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
2. Die zuständigen Behörden können sich gegenseitig schriftlich Änderungen der Namen der Verbindungsstellen mitteilen, ohne dass diese Verwaltungsvereinbarung geändert werden muss.