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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 166/2025 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Dauer
1. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
2. Die zuständigen Behörden können sich gegenseitig schriftlich Änderungen der Namen der Verbindungsstellen mitteilen, ohne dass diese Verwaltungsvereinbarung geändert werden muss.
Unterzeichnet in zwei Urschriften am 21. August 2025, in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichwertig ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.