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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 13/2026 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Statistiken
Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger haben Statistiken über die nach Artikel 3 dieser Durchführungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen an die Leistungsberechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.