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Fassungsvergleich zu ÖStP 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden) (ÖStP 2025) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2026 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union
Im Falle der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 durch den Rat der Europäischen Union gilt diese sinngemäß auch für die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen.