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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 60/2026 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Aussetzung
(1) Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen ganz oder teilweise vorübergehend aussetzen, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, nationalen Sicherheit, öffentlichen Gesundheit, einem erheblichen Anstieg illegaler Migration aus dem Gebiet des anderen Staates oder mangelnder Zusammenarbeit der anderen Vertragspartei bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger.
(2) Die Vertragspartei, die die Aussetzung oder Wiederaufnahme des Abkommens beschließt, notifiziert dies unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich über diplomatische Kanäle. Diese Entscheidung tritt 14 (vierzehn) Tage nach Erhalt der offiziellen Mitteilung durch die andere Vertragspartei in Kraft. In dringenden Fällen wird die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung ausgesetzt und der anderen Vertragspartei spätestens drei Tage nach der Aussetzung unter Angabe der Gründe mitgeteilt.