Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 76/2026 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Technische und militärische Sicherheit
(1) Die technische Sicherheit der Luftfahrzeuge und des militärischen Materials des Entsendestaats, die sich im Rahmen einer in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahme im Aufnahmestaat befinden, wird durch die zuständigen Stellen des Entsendestaats gewährleistet.
(2) Die militärische Sicherheit obliegt dem Aufnahmestaat und richtet sich nach dessen Gesetzen und Bestimmungen. Die zuständigen Stellen des Entsendestaats arbeiten mit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unter deren Führung und Kontrolle zusammen.