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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 87neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 87↗RIS↗
Artikel 87.
Jede der streitenden Parteien ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden so bestellten Schiedsrichter wählen einen Oberschiedsrichter. Wenn sie sich hierüber nicht einigen, so schlägt jeder zwei Personen vor, die aus der allgemeinen Liste der Mitglieder des Ständigen Schiedshofes, mit Ausnahme der von den Parteien selbst benannten Mitglieder, genommen und nicht Staatsangehörige einer von ihnen sind; das Los bestimmt, welche unter den so vorgeschlagenen Personen der Oberschiedsrichter sein soll.
Der Oberschiedsrichter sitzt dem Schiedsgerichte vor, das seine Entscheidungen nach Stimmenmehrheit fällt.