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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 89neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 89↗RIS↗
Artikel 89.
Jede Partei wird vor dem Schiedsgerichte durch einen Vertreter vertreten; dieser dient als Mittelsperson zwischen dem Schiedsgerichte und der Regierung, die ihn bestellt hat.