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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.04.1980 · idF BGBl. Nr. 80/1980 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
In einem dem Hilfsexperten ausgehändigten Bestellungsdekret führen die Vereinten Nationen die Dienstbedingungen in allen Einzelheiten an.