Rechtstracker.at
Norm
Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
Fassungen
Art. 9 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
BGBl
Art. 9 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
Judikatur
Art. 9 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
Art. 9 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
Fassungsvergleich zu
Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
×
alle §§
Art. 9
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 9
neu
in Kraft ab 01.04.1980 · idF
BGBl. Nr. 80/1980
Art. 9↗
RIS↗
Artikel 9
In einem dem Hilfsexperten ausgehändigten Bestellungsdekret führen die Vereinten Nationen die Dienstbedingungen in allen Einzelheiten an.