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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 14.07.1962 · idF BGBl. Nr. 224/1962 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX
Ist auf Grund einer Entscheidung die Registrierung gemäß Artikel VII oder die Exekution gemäß Artikel VIII bewilligt worden, so hat diese Entscheidung vom Zeitpunkt der Bewilligung an für die Vollstreckung auf Grund dieser Bewilligung dieselbe Wirkung, als ob sie im Zeitpunkt der Bewilligung im Lande des Zweitgerichtes ergangen wäre.