Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1962Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Inkrafttretensdatum
14.07.1962
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
StF: BGBl. Nr. 224/1962 (NR: GP IX RV 578 AB 590 S. 95. BR: S. 186.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Mai 1962
Ratifikationstext
Der vorstehende Vertrag ist gemäß seinem Artikel XIV am 14. Juli 1962 in Kraft getreten.Der vorstehende Vertrag ist gemäß seinem Artikel römisch vierzehn am 14. Juli 1962 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und Ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth (in der Folge als „Ihre Britannische Majestät“ bezeichnet);
Vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sicherzustellen;
Haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.1991
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR11002060
alte Dokumentnummer
N2196221596S