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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 570/1992 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Staates begründet nicht die Ablehnung der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die sich auf in diese Zuständigkeit fallende Angelegenheiten beziehen.