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Fassungsvergleich zu Überstellung verurteilter Personen (Thailand)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Überstellung verurteilter Personen (Thailand) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 443/1994 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Zeitlicher Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt für den Vollzug von Sanktionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt worden sind.