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Fassungsvergleich zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 17.05.1923 · idF BGBl. Nr. 287/1923 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX.
Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen dürfen keinerlei Gebühren oder Auslagen erhoben werden; ausgenommen sind, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen sowie die Auslagen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsorganes in den Fällen des Artikel VI, Absatz 2, oder durch die Anwendung einer besonderen Form gemäß Artikel VIII, Absatz 1, entstanden sind.