Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9 (Anm.: richtig: 9.)
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote.
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung.