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Fassungsvergleich zu Grenzverkehr (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzverkehr (Schweiz) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 116/1948 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9 (Anm.: richtig: 9.)
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote.
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung.