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Fassungsvergleich zu Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 277/1965 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.